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Anmerkungen
(1) In Gewässern, in denen die Winterschonzeit (siehe unten) nicht gilt.
(2) Außer in Mosel, Lahn und Rhein.
Wichtige Hinweise
In Rheinland-Pfalz gibt es zahlreiche Ausnahmen für einzelne Gewässer, Fisch- und Köderarten. Die oben gezeigte Tabelle kann deswegen nur einen groben Überblick vermitteln. Jeder Angler muss sich vor dem Angeln in Rheinland-Pfalz mit den Vorschriften, die in der Landesfischereiverordung erfasst sind, ausführlich befassen. Insbesondere sind zwei Schonzeiten zu beachten:
Frühjahrsschonzeit: 15. April bis 31. Mai
Die Frühjahrschonzeit gilt für viele, aber nicht für alle Gewässer (siehe §18 FischGDV RP). Während der Frühjahrsschonzeit ist das Fischen mit Hand- und Schleppangel zwar in den in den Landesfischereiordnung aufgezählten Gewässern erlaubt, aber die Verwendung von Blinker, Spinnern und anderen künstlichen Ködern (Ausnahme: Fliegen) verboten.
Winterschonzeit: 15. Oktober bis 15. März
Während der Winterschonzeit ist das Fischen mit der Handangel verboten. Die Winterschonzeit gilt für alle Gewässer, in denen die Frühjahrschonzeit nicht gilt. Eine Ausnahmeregelung gilt für die Enz, die Nims, die Prüm und die Kyll. In diesen Gewässern darf vom 15. bis 30. Dezember Fliegenangelei auf Äschen betrieben werden.
Fischereigesetz und Fischereiverordnung
LFischG (Landesfischereigesetz) vom 9. Dezember 1974 (letzte Änderung vom 27.10.2009): www.landesrecht.rlp.de/LFischG
FischGDV RP (Landesfischereiordnung) vom 14. Oktober 1985 (letzte Änderung vom 14.05.2013): www.landesrecht.rlp.de/FischGDV_RP