Jagdzeiten Nordrhein-Westfalen 2023

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TierartJagdzeit
Damwild (Kälber)01.09.-15.01.
Damwild (Schmalspießer)01.05.-31.05. u. 01.09.-15.01.
Damwild (Schmaltiere)01.05.-31.05. u. 01.09.-15.01.
Damwild (Hirsche und Alttiere)01.09.-15.01.
Rehwild (Kitze)01.09.-15.01.
Rehwild (Schmalrehe)01.05.-31.05. u. 01.09.-15.01.
Rehwild (Ricken)01.09.-15.01.
Rehwild (Böcke)01.05.-15.01.
Rotwild (Kälber)01.08.-15.01.
Rotwild (Schmalspießer)01.05.-31.05. u. 01.08.-15.01.
Rotwild (Schmaltiere)01.05.-31.05. u. 01.08.-15.01.
Rotwild (Hirsche und Alttiere)01.08.-15.01.
Sikawild (Kälber)01.09.-15.01.
Sikawild (Schmalspießer)01.05.-31.05. u. 01.09.-15.01.
Sikawild (Schmaltiere)01.05.-31.05. u. 01.09.-15.01.
Sikawild (Hirsche und Alttiere)01.09.-15.01.
Muffelwild01.08.-15.01.
Schwarzwild (Frischlinge)01.01.-31.12. (1)
Schwarzwild (Überläufer)01.08.-15.01.
Schwarzwild (Bachen)01.08.-15.01.
Schwarzwild (Keiler)01.08.-15.01.
Feldhase16.10.-31.12.
Wildkaninchen (erw.)16.10.-28.02. (2)
Wildkaninchen (Jungkaninchen)01.01.-31.12. (2)
Fuchs (erw.)16.07.-28.02. (3)
Fuchs (Jungfüchse)01.01.-31.12. (3)
Dachs01.09.-30.11.
Steinmarder16.10.-28.02.
Iltis16.10.-28.02.
Hermelin01.09.-28.02.
Waschbär (erw.)01.09.-28.02.
Waschbär (Jungwaschbären)01.01.-31.12.
Marderhund (erw.)01.09.-28.02.
Marderhund (Jungmarderhunde)01.01.-31.12.
Rebhuhn01.09.-15.12.
Fasan16.10.-15.01. (4)
Wildtruthahn16.03.-30.04.
Ringeltaube01.11.-20.02. (2)
Höckerschwan01.11.-20.02.
Graugans16.07.-31.01. (5)
Kanadagans16.07.-31.01. (5)
Nilgans 16.07.-31.01. (5)
Stockente16.09.-15.01.
Waldschnepfe16.10.-15.12. (4)
Rabenkrähen01.08.-20.02. (2)
Elster01.08.-28.02.
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Jagdzeiten Nordrhein-Westfalen

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Anmerkungen zu Jagdzeiten und Schonzeiten

(1)    Frischlinge sind explizit als „noch nicht einjährige Stücke“ definiert. (§ 2 Abs. 2 Satz 4 Jagdzeiten-Verordnung NRW)
(2)    Wenn die untere Jagdbehörde die Schonzeit für Wildkaninchen, Ringeltauben und Rabenkrähen aufhebt zur Vermeidung von Wildschäden, ist es auch zulässig, während der Setz- und Brutzeiten zu jagen (siehe dazu: § 22 Absatz 4 Satz 2 BJG).
(3)    Die Baujagd auf Füchse in NRW untersagt. (§ 19 Abs. Satz 8 LJG-NRW)
(4)    Gilt bis 31.12.2020. (§2 Satz 1 Jagdzeiten-Verordnung NRW)
(5)    Für ein Gebiet am Unteren Niederrhein und das Naturschutzgebiet Weseraue gilt eine Schonzeit vom 15. Oktober bis zum 31. Januar. Die genaue Gebietsdefinition finden Sie in § 2 Abs. 2 der LJZeitVO

Wichtiger Hinweis: Die angegebenen Jagd- und Schonzeiten können nur einen groben Überblick bieten, denn auch wenn eine Jagdzeit angegeben ist, kann die Jagd z.B. durch § 22 Abs. 4 BJagdG (Jagd auf Elterntiere während der Setz- und Brutzeit) eingeschränkt sein. Zudem sind immer lokale und temporäre Ausnahmeregelungen möglich, so dass Sie sich vor jeder Jagd genau informieren müssen, welche aktuellen Regeln gelten.

Maßgebliche Jagdgesetze und Jagdverordnungen

BJagdG (Bundesjagdgesetz) vom 29. September 1976 (letzte Änderung vom 15. Dezember 2015): www.gesetze-im-internet.de/BJagdG

JagdzeitV 1977 (Verordnung über die Jagdzeiten [im Bund]) vom 2. April 1977 (letzte Änderung vom 25. April 2002): www.gesetze-im-internet.de/JagdzeitV_1977

LJG-NRW (Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen – Ökologisches Jagdgesetz) vom 7. Dezember 1994 (letzte Änderung vom 28. Mai 2015): recht.nrw.de/LJG-NRW

Verordnung über die Jagdzeiten (Landesjagdzeitenverordnung – LJZeitVO)1 vom 29. Mai 2015: recht.nrw.de/LJZeitVO

DVO LJG-NRW (Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung) vom 31. März 2010 (letzte Änderung vom 29. Mai 2015): recht.nrw.de/DVO_LJG-NRW

Infos über das Bundesland und die Jagd in Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen entstand im Jahr 1946 unter Führung der britischen Besatzungsmacht aus den der Rheinprovinz und der Provinz Westfalen. Im Jahr 1947 wurde NRW um das Land Lippe ergänzt. Die Landeshauptstadt ist Düsseldorf, aber die größte Stadt in NRW ist Köln. Andere bekannte Städte sind Bochum, Dortmund, Duisburg, Mönchengladbach, Leverkusen, Gelsenkirchen, Münster, Detmold und Aachen. Das Ruhrgebiet, das heute oft als „Ballungsraum Rhein-Ruhr“ bezeichnet wird, liegt im Herzen des Bundeslandes und hat einen wichtigen Anteil am wirtschaftlichen Aufstieg des Landes nach dem Zweiten Weltkrieg. Der Kohlebergbau spielt heute jedoch keine große Rolle mehr und seit Jahrzehnten findet ein Strukturwandel in NRW statt, der den Wegfall der alten Industrie-Arbeitsplätze kompensieren soll.

NRW ist das Bundesland mit den meisten Einwohnern in Deutschland, aber es gibt keine einheitliche kulturelle Vergangenheit. Schon im Namen des Bundeslandes wird deutlich, dass es mit dem Rheinland und Westfalen zwei sehr unterschiedlich geprägte Gebiete in NRW gibt. Ein gutes Beispiel dafür ist der Karneval, der im Rheinland eine große Tradition hat, in Westfalen aber eine eher untergeordnete Rolle spielt. Zur Karnevalszeit kommen zahlreiche Besucher aus aller Welt nach Köln, um den berühmten Kölner Karneval hautnah zu erleben. NRW ist ein Flächenland und hat bietet deswegen grundsätzlich gute Voraussetzungen für Jäger.

In Nordrhein-Westfalen sind die folgenden Wildarten bejagbar, da sie entweder im Bundesjagdgesetz (BJagdG) oder im Landesjagdgesetz (LJG-NRW) bzw. in den dazugehörigen Verordnungen stehen: Sikawild, Damwild, Elchwild, Rotwild, Rehwild, Gamswild, Muffelwild, Steinwild, Wisent, Schwarzwild, Schneehase, Feldhase, Wildkaninchen, Murmeltier, Luchs, Wildkatze, Fuchs (Baujagd ist nicht während der gesamten Jagdsaison erlaubt!), Dachs, Baummarder, Steinmarder, Iltis, Fischotter, Birkwild, Hermelin, Mauswiesel, Marderhund, Waschbär, Seehund, Auerwild, Rackelwild, Fasan. Haselwild, Wachtel, Rebhuhn , Alpenschneehuhn, Wildtruthuhn, Wildtauben (Türkentaube, Ringeltaube), Wildenten (Trauerente, Spießente, Stockente, Reiherente, Bergente, Pfeifente, Tafelente, Samtente, Krickente), Wildgänse (Ringelgans, Blässgans, Kanadagans, Nilgans, Saatgans, Graugans), Höckerschwan, Säger, Waldschnepfe, Haubentaucher, Blässhuhn, Großtrappe, Graureiher, Falken, Greife, Kolkrabe, Aaskrähe, Elster, Eichelhäher und Möwen (Mantelmöwe, Lachmöwe, Silbermöwe, Heringsmöwe, Sturmmöwe). Der Kormoran steht weder im Bundesjagdgesetz noch im Landesjagdgesetz. In NRW gab es bis 2010 eine Kormoran-Verordnung, die den Abschuss unter bestimmten Bedingungen erlaubte. Die Kormoran-Verordnung wurde von der Regierung in NRW jedoch nicht verlängert, so dass die Jagd auf den Kormoran in Nordrhein-Westfalen nicht mehr möglich ist.

Die Jagdzeiten werden innerhalb der Tierarten zum Teil weiter differenziert. Beispielsweise werden die Regeln beim Sikawild, beim Rotwild und beim Damwild für Hirsche und Alttiere sowie Schmaltiere, Schmalspießer und Kälber separat definiert. Beim Rehwild lautet die traditionelle Unterteilung: Böcke, Ricken, Schmalrehe und Kitze. Die traditionelle Einteilung beim Schwarzwild ist: Keiler, Bachen, Überläufer und Frischlinge. Bei den Wildkaninchen, Füchsen, Waschbären und Marderhunden wird zwischen erwachsenen (adulten) Tieren und Jungtieren (Jungkaninchen, Jungfüchse, Jungwaschbären, Jungmarderhunden) unterschieden. Beim Wildtruthuhn gibt es unterschiedliche Jagdzeiten für Wildtruthennen und Wildtruthähne.

Einige Wildarten werden allerdings ganzjährig geschont oder sind überhaupt nicht in NRW vertreten, so dass eine Jagd nicht möglich ist. Die aktuellen Jagdzeiten und Schonzeiten können Sie der obigen Tabelle entnehmen. Beachten Sie bitte, dass die Tabelle nur eine Übersicht bieten kann. Alle Details finden Sie in den maßgeblichen Gesetzen und Verordnungen für die Jagd in NRW.