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Anmerkungen zu Jagdzeiten und Schonzeiten
(1) Die angegebene Jagdzeit gilt nur für Jagdbezirke, in denen mindestens 3 Brutpaare auf 100 Hektar landwirtschaftliche Fläche kommen, die zudem erfolgreich reproduzieren. Ist diese Voraussetzung in einem Jagdbezirk nicht erfüllt, gilt eine ganzjährige Schonzeit. (§ 2 Abs. 1 Satz 9 DVO-NJagdG)
(2) Vom 20. August bis zum 31. Oktober und vom 21. Februar bis zum 31. März ist die Jagd auf Ringeltauben ausschließlich auf Alttauben, die in Trupps auf Acker-, Baumschul-, oder Grünlandkulturen (bei den beiden letztgenannten nur bei Neueinsaaten) einfallen, zur Schadensabwehr erlaubt. (§ 2 Abs. 1 Satz 10a DVO-NJagdG)
(3) Vom 21. Februar bis zum 31. Oktober darf ein niedersächsischer Jäger nur juvenile Ringeltauben (Jungtauben) zur Schadensabwehr bejagen, die auf Acker-, Baumschul-, oder Grünlandkulturen (bei den beiden letztgenannten nur bei Neueinsaaten) in Trupps einfallen. (§ 2 Abs. 1 Satz 10b DVO-NJagdG)
(4) In den Vogelschutzgebieten, die in Anlage 3 DVO-NJagdG zu finden ist, gilt die folgenden Jagdzeit: 1. November bis 30. November. Grundsätzlich ist die Jagd auf Höckerschwäne in allen Jagdzeiten nur zur Schadensabwehr gestattet, wenn die Tiere in Trupps auf Grünlandkulturen (Neueinsaaten) oder Ackerkulturen einfallen. (§ 2 Abs. 1 Satz 11 DVO-NJagdG)
(5) Die Jagd auf Graugänse ist in den Vogelschutzgebieten, die in Spalte 3 der Anlage zur DVO-NJagdG genannt sind, nur vom 1. August bis zum 30. November erlaubt. (§ 2 Abs. 1 Satz 13 und Anlage DVO-NJagdG)
(6) Die Jagd auf Kanadagänse ist in den Vogelschutzgebieten, die in Spalte 3 der Anlage zur DVO-NJagdG aufgelistet sind, abweichend lediglich vom 1. August bis zum 30. November erlaubt. (§ 2 Abs. 1 Satz 13 und Anlage DVO-NJagdG)
(7) In Vogelschutzgebieten, die in der Anlage in Spalte 3 genannt sind, gilt eine Jagdzeit vom 1. August bis zum 30. November für die Nilgans. (§ 1 Abs. 7 DVO-NJagdG)
(8) In den Vogelschutzgebieten, die in Spalte 4 der Anlage zur DVO-NJagdG genannt sind, gilt für Stockenten die folgende Jagdzeit: 1. September bis 30. November. (§ 2 Abs. 1 Satz 15 DVO-NJagdG)
(9) In den Vogelschutzgebieten, die in Spalte 4 der Anlage zum DVO-NJagdG aufgelistet sind, gelten anderen Jagdzeiten für Pfeifenten: 1. Oktober bis 30. November. In den Vogelschutzgebieten, die in Spalte 5 der DVO-NJagdG genannt sind, gilt eine ganzjährige Schonzeit. (§ 2 Abs. 1 Satz 16 DVO-NJagdG)
(10) In den Vogelschutzgebieten, die in Spalte 4 der Anlage zum DVO-NJagdG genannt sind, gelten abweichende Jagdzeiten für Krickenten: 1. Oktober bis 30. November. In den Vogelschutzgebieten, die in Spalte 6 der Anlage zum DVO-NJagdG markiert sind, gilt eine ganzjährige Schonzeit für Krickenten. (§ 2 Abs. 1 Satz 17 DVO-NJagdG)
(11) In den Vogelschutzgebieten, die in Spalte 7 der Anlage zum DVO-NJagdG markiert sind, gilt eine ganzjährige Schonzeit für Silbermöwen .
(12) Der Kormoran steht weder im NJagdG noch im DVO-NJagdG, aber ein niedersächsischer Jäger darf trotzdem den Kormoran bejagen, denn es gibt die NKormoranVO, in der detailliert geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen es in Niedersachsen erlaubt ist, einen Kormoran zu erlegen. Für immatur gefärbte Kormorane gilt abweichend von der in der Tabelle angegebenen Jagdzeit keine Schonzeit. Vor der Kormoran-Jagd ist es dringend empfehlenswert, die NKormoranVO, die zahlreiche Ausnahmen und Bedingungen enthält, genau zu studieren.
(13) Während der Setzzeiten ist die Jagd auf Elterntiere, die zur Aufzucht der Jungtiere gebraucht werden, verboten. (§ 1 Abs. 2 JagdzeitV 1977 und § 22 Abs. 4 BJagdG)
Wichtiger Hinweis: Die angegebenen Jagd- und Schonzeiten können nur einen groben Überblick bieten, denn auch wenn eine Jagdzeit angegeben ist, kann die Jagd z.B. durch § 22 Abs. 4 BJagdG (Jagd auf Elterntiere während der Setz- und Brutzeit) eingeschränkt sein. Zudem sind immer lokale und temporäre Ausnahmeregelungen möglich, so dass Sie sich vor jeder Jagd genau informieren müssen, welche aktuellen Regeln gelten.
Jagdgesetze und Jagdverordnungen
BJagdG (Bundesjagdgesetz) vom 29. September 1976 (letzte Änderung vom 14. November 2018): www.gesetze-im-internet.de/BJagdG
JagdzeitV 1977 (Verordnung über die Jagdzeiten [im Bund]) vom 2. April 1977 (letzte Änderung vom 7. März 2018): www.gesetze-im-internet.de/JagdzeitV_1977
NJagdG (Niedersächsisches Jagdgesetz) vom 16. März 2001 (letzte Änderung vom 25. Oktober 2018): http://www.voris.niedersachsen.de/NJagdG
DVO-NJagdG (Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes) vom 23. Mai 2008 (letzte Änderung vom 16. April 2018): www.voris.niedersachsen.de/DVO-NJagdG
NKormoranVO (Niedersächsische Kormoranverordnung) vom 9. Juni 2010 (letzte Änderung vom 15. Dezember 2016): www.voris.niedersachsen.de/NKormoranVO