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    Home » Schonzeiten und Mindestmaße in Schleswig-Holstein 2025

    Schonzeiten und Mindestmaße in Schleswig-Holstein 2025

    Letzte Überprüfung: 1. Mai 2025

    Inhaltsverzeichnis

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    • Schonzeiten und Mindestmaße in Schleswig-Holstein 2025
      • Schonzeiten und Mindestmaße in Schleswig-Holstein (Binnenfischerei) 2025
        • Anmerkungen zu Schonzeiten und Mindestmaßen in Schleswig-Holstein (Binnen)
          • Winterschonzeit in Schleswig-Holstein
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        • Fischereigesetz und Fischereiverordnung in Schleswig-Holstein
      • Schonzeiten und Mindestmaße in Schleswig-Holstein (Küste) 2025
        • Anmerkungen zu Schonzeiten und Mindestmaßen in Schleswig-Holstein (Küste)
        • Fischereigesetz und Fischereiverordnung in Schleswig-Holstein (Küste)

    Schonzeiten und Mindestmaße in Schleswig-Holstein (Binnenfischerei) 2025

    FischartSchonzeitMaß
    Aalkeine50 cm
    Abgeplattete Teichmuschel01.01.-31.12.
    Alandkeine
    Alse (Maifisch)01.01.-31.12.
    Äsche01.01.-30.04.35 cm
    Bachforelle01.10.-28.02.30 cm
    Bachmuschel01.01.-31.12.
    Bachneunauge01.01.-31.12.
    Bachschmerle01.01.-31.12.
    Barbe01.01.-31.12.
    Binnenstintkeine
    Bitterling01.01.-31.12.
    Brassenkeine
    Döbelkeine
    Dorschkeine35 cm
    Elritze01.01.-31.12.
    Fintekeine30 cm
    Flache Teichmuschel01.01.-31.12.
    Flunderkeine25 cm
    Flussbarschkeine
    Flusskrebs01.10.-31.07.12 cm(2)
    Flussneunauge01.01.-31.12.
    Gemeine Teichmuschel01.01.-31.12.
    Giebelkeine
    Groppe01.01.-31.12.
    Große Flussmuschel01.01.-31.12.
    Große Maränekeine30 cm
    Gründling01.04.-30.06.
    Güsterkeine
    Hasel01.01.-31.12.
    Hecht15.02.-30.04.45 cm
    Karauschekeine
    Karpfenkeine35 cm
    Kaulbarschkeine
    Kleine Maränekeine
    Lachs01.10.-28.02.60 cm
    Malermuschel01.01.-31.12.
    Meerforelle01.10.-28.02.40 cm
    Meerneunauge01.01.-31.12.
    Moderlieschen01.01.-31.12.
    Nordseeschnäpel01.01.-31.12.
    Ostgroppe01.01.-31.12.
    Ostseeschnäpel01.11.-31.01.40 cm
    Quappe01.01.-28.02.35 cm
    Rapfenkeine50 cm
    Rotaugekeine
    Rotfederkeine
    Schlammpeitzger01.01.-31.12.
    Schleiekeine25 cm
    Steinbeißer01.01.-31.12.
    Stichling (dreistachelig)keine
    Stintkeine
    Stör01.01.-31.12.(1)
    Ukelei01.01.-31.12.
    Wels01.05.-30.06.
    Zährte01.01.-31.12.
    Zander15.03.-15.05.45 cm
    Zope01.01.-31.12.
    Zwergstichlingkeine
    Schonzeiten Fische Schleswig-Holstein (Binnen)

    Anmerkungen zu Schonzeiten und Mindestmaßen in Schleswig-Holstein (Binnen)

    1. Unter „Stör“ werden der Atlantische Stör (Acipenser oxyrinchus) und der Europäische Stör (Acipenser sturio) zusammengefasst.
    2. Im Langsee (Süderfahrenstedt) im Schulensee, im Kleinen Benzer See und im Großen Benzer See gilt eine ganzjährige Schonzeit.

    Winterschonzeit in Schleswig-Holstein

    In zahlreichen Gewässern in Schleswig-Holstein ist  1. Oktober bis zum 31. Dezember das Angeln verboten zum Schutz der Winterlaicher. Die genaue Regelung findest du in § 5 BiFVO. Eine Liste alle Gewässer, in denen die Winterschonzeit gilt, findest du in Anlage 3 der BiFVO

    Fischschonbezirk in Schleswig-Holstein

    Im Fischweg am Stauwehr der Elbe bei Geestacht ist der Fischfang in jeder Form verboten. (§ 4 BiFVO). Eine kartografische Darstellung des Fischschonbezirks findest du in Anlage 2 der BiFVO.

    Fischereigesetz und Fischereiverordnung in Schleswig-Holstein

    LFischG (Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein) vom 10. Februar 1996 (letzte Änderung vom 17. März 2022): www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/LFischG

    BiFVO (Binnenfischereiverordnung) vom 29. Juni 2016 (letzte Änderung vom 26. Mai 2021): www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/BiFO

    Schonzeiten und Mindestmaße in Schleswig-Holstein (Küste) 2025

    FischartSchonzeitMaß
    Aal01.01.-31.12.(6)
    Aalmutter15.09.-31.01.23 cm
    Alse, Maifisch01.01.-31.12.
    Bachforelle01.10.-31.12.40 cm(1)
    Dorsch (Kabeljau) (Nordsee)keine35 cm
    Dorsch (Kabeljau) (Ostsee)01.01.-31.12.(7)
    Finte (Nordsee)keine30 cm
    Flunder (Nordsee, männlich)keine25 cm
    Flunder (Nordsee, weiblich)01.02.-30.04.25 cm
    Flunder (Ostsee)keine(8)
    Glattbuttkeine30 cm
    Glattbutt (Ostsse)keine30 cm(9)
    Hecht15.02.-30.04.45 cm
    Hering (Nordsee)keine20 cm
    Hering (Ostsee)keine(8)
    Lachs01.10.-31.12.60 cm(1)
    Makrele (Nordsee)keine30 cm
    Meeräschekeine40 cm
    Meerforelle01.10.-31.12.40 cm(1)
    Nordseeschnäpel01.01.-31.12.
    Ostseeschnäpel01.12.-28.02.40 cm
    Quappe (Elbe und Nebengewässer)01.01.-31.12.
    Scharbe, Klieschekeine23 cm
    Schellfisch (Nordsee)keine30 cm
    Scholle, Goldbutt (Nordsee, männlich)keine27 cm
    Scholle, Goldbutt (Nordsee, weiblich)01.02.-30.04.27 cm
    Scholle, Goldbutt (Ostsee, männlich)keine25 cm
    Scholle, Goldbutt (Ostsee, weiblich)keine25 cm(9)
    Seezungekeine24 cm
    Steinbuttkeine30 cm
    Steinbutt (Ostsee)keine30 cm(9)
    Stör01.01.-31.12.(5)
    Welskeine70 cm
    Wittling (Nordsee)keine27 cm
    Wittling (Ostsee)keine(8)
    Wolfsbarschkeine42 cm
    Zährte01.01.-31.12.
    Zander (Elbe und Nebengewässer)15.02.-15.05.40 cm
    Flussneunauge01.01.-31.12.
    Meerneunauge01.01.-31.12.
    Hummer (Nordsee)05.07.-31.08.11 cm(2)
    Hummer (Nordsee, eiertragend, weiblich)01.01.-31.12.(3)
    Flusskrebs01.01.-31.12.
    Pazifische Austerkeine50 g
    Herzmuschel01.05.-30.06.
    Miesmuschel (außerhalb des Nationalparks)15.04.-14.07.4 cm(4)
    Amerikanische Schwertmuschelkeine10 cm
    Trogmuschel01.05.-30.06.3 cm
    Schonzeiten und Mindestmaße Schleswig-Holstein (Küste)

    Anmerkungen zu Schonzeiten und Mindestmaßen in Schleswig-Holstein (Küste)

    1. Die Schonzeit gilt nur für Fische im Laichkleid. „Silbrige Fische mit losen Schuppen“ werden nicht von der Schonzeit erfasst. (Anlage 1 KüFVO)
    2. Das Maß wird genommen von der vorderen Spitze des Stirnhornes bis zum hinteren Ende des Brustpanzers. (Anlage 1 KüFVO)
    3. Ausnahme: Gilt nicht, wenn der Hummer zu Zuchtzwecken an die Biologische Anstalt Helgoland geliefert wird. (Anlage 1 KüFVO)
    4. Regelung gilt außerhalb des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer.
    5. Als „Stör“ gelten im Sinne der KüFVOder Atantischer Stör (Acipenser oxyrinchus) und der Europäische Stör (Acipenser sturio)
    6. Das Angeln auf Aal ist in der Nord- und Ostsee im Jahr 2024 verboten (Quelle).
    7. Das Angeln auf Dorsch ist im Jahr 2024 in der Ostsee verboten (Quelle). Genau genommen gilt das Fangverbot für die westliche Ostsee (Untersektionen 22-26), aber für Angler in Schleswig-Holstein ist diese Unterscheidung in der Praxis nicht relevant.
    8. Mit einer Allgemeinverfügung (Gl.Nr. 793.25) werden die Mindestmaße für Flunder, Wittling, Hering und Kliesche in den Küstengewässern der Ostsee bis zum 31. Dezember 2026 aufgehoben..
    9. Mit einer Allgemeinverfügung (Gl.Nr. 793.25) werden die Schonzeiten für Glattbutt, Steinbutt, weibliche Flunder und weibliche Scholle bis zum 31. Dezember 2026 aufgehoben.

    Fischereigesetz und Fischereiverordnung in Schleswig-Holstein (Küste)

    LFischG (Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein) vom 10. Februar 1996 (letzte Änderung vom 17. März 2022)

    LFischG-DVO (Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes) vom 1. Juni 2018

    KüFVO (Küstenfischereiverordnung) vom 3. Dezember 2018 (letzte Änderung vom 28. November 2022)

    Allgemeinverfügung (Gl.Nr. 793.25) zu Ausnahmen nach § 22 der Landesverordnung über Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern Schleswig-Holsteins (gültig bis 31.12.2026)

    Hier findest du die Allgemeinverfügung und weitere relevante Dokumente: Landesportal Schleswig-Holstein

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    Alle Angaben zu Jagdzeiten und Schonzeiten sind ohne Gewähr. Die Daten werden regelmäßig aktualisiert und kontrolliert, aber Fehler lassen sich leider nicht völlig ausschließen. Maßgeblich für Jäger und Angler sind die Gesetze und Verordnungen der Bundesländer und des Bundes.

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