[sam id=11 codes=’true‘][sam id=8 codes=’true‘]

Anmerkungen zu Schonzeiten und Mindestmaßen
(1) In gewerblichen Fischzuchtbetrieben gelten die Schonzeiten für Forellen nicht.
(2) Diese Schonzeiten-Regelung gilt nur für Meerforelle und Lachs, wenn sie Satzfische in ein Gewässer eingebracht worden sind. Ansonsten ist der Fang von Meerforelle und Lachs aufgrund des Artenschutzes verboten (§ 6 Abs. 1 und § 8 FischGDV HA)
(3) Geschützt sind alle heimischen Arten der Gattungen Anodonta und Unio. In der Tabelle sind die heimischen Arten dieser beiden Gattungen zum besseren Verständnis einzeln aufgelistet. In der FischGDV HA sind die Arten jedoch nicht einzeln aufgeführt. (§ 6 Abs. 1 FischGDV HA)
Ausnahmeregelung bei den Mindestmaßen: Die Mindestmaße gelten nicht, wenn die Fisch in geschlossenen Gewässern in Fischzuchtbetrieben gehalten werden und wenn die Fische gefangen werden, um eine Wiederaussetzung in anderen Gewässern durchzuführen. (§ 6 Abs. 1 FischGDV HA)
Fischereigesetz und Fischereiverordnung
FischG HA (Hamburgisches Fischereigesetz) vom 22. Mai 1986 (letzte Änderung vom 19. Juni 2012: www.landesrecht-hamburg.de/FischG_HA
FischGDV HA (Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischereigesetzes) vom 3. Juni 1986 (letzte Änderung vom 4. Dezember 2007): www.landesrecht-hamburg.de/FischGDV_HA