[sam id=11 codes=’true‘][sam id=1 codes=’true‘]Letzte Überprüfung: 28.02.2022
Hier klicken für vereinfachte Jagdzeiten-Tabelle mit Suchfunktion (auch für mobile Nutzer optimal)!
TierartJagdzeit
Damwild (Kälber)01.09.-31.01.
Damwild (Schmalspießer)01.05.-31.05. u. 01.08.-31.01.
Damwild (Schmaltiere)01.05.-31.05. u. 01.08.-31.01.
Damwild (Hirsche und Alttiere)01.09.-31.01.
Elchwildkeine
Rehwild (Kitze)01.09.-31.01.
Rehwild (Schmalrehe)01.05.-31.01.
Rehwild (Ricken)01.09.-31.01.
Rehwild (Böcke)01.05.-31.01.
Rotwild (Kälber)01.08.-31.01.
Rotwild (Schmalspießer)01.05.-15.06. u. 01.08.-31.01.
Rotwild (Schmaltiere)01.05.-15.06. u. 01.08.-31.01.
Rotwild (Hirsche und Alttiere)01.08.-31.01.
Sikawild (Kälber)01.09.-31.01.
Sikawild (Schmalspießer)01.05.-31.05. u. 01.08.-31.01.
Sikawild (Schmaltiere)01.05.-31.05. u. 01.08.-31.01.
Sikawild (Hirsche und Alttiere)01.09.-31.01.
Gamswild (Jahrlinge (m + w))01.07.-31.01.
Gamswild (Geißen und Kitze)01.09.-31.01.
Gamswild (Böcke)01.09.-31.01.
Muffelwild (Schafe u. Lämmer)01.09.-31.01.
Muffelwild (Widder)01.05.-31.05. u. 01.09.-31.01.
Steinwildkeine
Wisentkeine
Schwarzwild (Frischlinge)01.05.-28.02. (1)
Schwarzwild (Überläufer)01.05.-28.02. (1)
Schwarzwild (Bachen)01.05.-28.02. (1)
Schwarzwild (Keiler)01.05.-28.02. (1)
Feldhase01.10.-31.12.
Schneehasekeine
Wildkaninchen (Jungkaninchen)01.05.-15.02.
Wildkaninchen (erw.)01.10.-15.02.
Murmeltierkeine
Luchskeine
Wildkatzekeine
Fuchs (Jungfüchse)01.08.-28.02. (2)
Fuchs (erw.)01.08.-28.02.
Dachs (Jungdachse)01.06.-31.12.
Dachs (erw.)01.08.-31.12.
Fischotterkeine
Baummarder16.10.-28.02.
Steinmarder16.10.-28.02.
Iltis16.10.-28.02.
Hermelin16.11.-28.02.
Mauswiesel keine
Waschbär01.08.-28.02.
Marderhund01.08.-28.02.
Mink01.08.-28.02.
Nutria01.08.-28.02.
Seehundkeine
Auerwildkeine
Birkwildkeine
Rackelwildkeine
Haselwildkeine
Rebhuhnkeine
Fasan01.10.-31.12.
Wachtelkeine
Alpenschneehuhnkeine
Wildtruthuhn (Wildtruthahn)keine
Wildtruthuhn (Wildtruthenne)keine
Wildtauben (Ringeltaube)01.11.-10.02.
Wildtauben (Türkentaube)01.11.-10.02.
Wildtauben (sonstige)keine
Höckerschwan01.11.-15.01.
Wildgänse (Blässgans)keine
Wildgänse (Graugans)01.09.-15.01.
Wildgänse (Kanadagans)01.09.-15.01.
Wildgänse (Ringelgans)keine
Wildgänse (Saatgans)keine
Wildgänse (Nilgans)01.09.-15.01.
Wildenten (Stockente)01.09.-15.01.
Wildenten (Pfeifente)01.10.-15.01.
Wildenten (Krickente)01.10.-15.01.
Wildenten (Spießente)keine
Wildenten (Bergente)keine
Wildenten (Reiherente)01.10.-15.01.
Wildenten (Tafelente)01.10.-15.01.
Wildenten (Samtente)keine
Wildenten (Trauerente)keine
Wildenten (Schnatterente)01.09.-15.01.
Sägerkeine
Haubentaucherkeine
Waldschnepfe01.10.-31.12.
Blässhuhn01.10.-15.01.
Möwen (Lachmöwe)keine
Möwen (Sturmmöwe)keine
Möwen (Silbermöwe)keine
Möwen (Mantelmöwe)keine
Möwen (Heringsmöwe)keine
Großtrappekeine
Graureiherkeine
Falkenkeine
Greifekeine
Kolkrabekeine
Rabenkrähe01.08.-20.02. (3)
Elster01.08.-28.02. (4)
Kormoran16.08.-15.03. (5)
[sam id=1 codes=’true‘]
Jagdzeiten-BW-Baden-Wuerttemberg-Jagd[sam id=2 codes=’true‘]

Anmerkungen

Allgemeiner Hinweis:  Während der Setz- und Brutzeiten dürfen Elterntiere auch dann nicht bejagt werden, wenn eine Jagdzeit vorgesehen ist. (JWMG § 41 Absatz 3)

(1) Zwar ist grundsätzlich keine Schonzeit für Schwarzwild vorgesehen ist, aber es gibt eine wichtige Einschränkung: Vom 1. März bis zum 30. April gilt eine allgemeine Schonzeit in Baden-Württemberg. Beim Schwarzwild gibt es allerdings eine Ausnahme für die Jagd in äußeren Waldstreifen. Maximal darf der Abstand zum Waldaußenrand 200 Meter betragen. Zudem ist im März und April auch die Jagd in der offenen Landschaft erlaubt. Wenn eine geschlossene oder durchbrochene Schneedecke vorhanden ist, darf die Jagd im Wald und in der offenen Landschaft auch im März und im April stattfinden. (JWMG § 41 Absatz 2)

(2) Jungfüchse dürfen bereits vom 1. Mai bis 31. Juli in „Gebieten, für die eine Hegegemeinschaft nach § 47 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 oder 4 JWMG besteht, deren verfasstes Ziel der Schutz von Tierarten ist, die von der Prädation durch den Fuchs betroffen sind“, bejagt werden. (DVO JWMG § 10 Abs. 15)

(3) Nur außerhalb von Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen. (DVO JWMG § 10 Abs. 35)

(4) Nur außerhalb von Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen. (DVO JWMG § 10 Abs. 36)

(5) Der Kormoran steht weder im BJagdG noch im JWMG. Die Bejagung erfolgt auf Basis der KorVO. Unter anderem ist vorgeschrieben, dass die Bejagung maximal im Abstand von 200 Metern von Gewässern erfolgen darf. Zudem darf die Jagd nicht ausgeübt werden, wenn andere Maßnahmen dazu geeignet sind, den erforderlichen Schutz der Fischereiwirtschaft oder der heimischen Tierwelt zu erreichen. In der KorVO wird detailliert erklärt, wer wann und wo dazu berechtigt ist, Kormorane zu vergrämen.

Wichtiger Hinweis 1: Wenn die Jagdzeiten auf den 28. Februar enden, tritt in Schaltjahren an die Stelle des 28. Februar der 29. Februar.

Wichtiger Hinweis 2: Die angegebenen Jagd- und Schonzeiten können nur einen groben Überblick bieten, denn auch wenn eine Jagdzeit angegeben ist, kann die Jagd z.B. durch § 22 Abs. 4 BJagdG (Jagd auf Elterntiere während der Setz- und Brutzeit) eingeschränkt sein. Zudem sind immer lokale und temporäre Ausnahmeregelungen möglich, so dass Sie sich vor jeder Jagd genau informieren müssen, welche aktuellen Regeln gelten.

Jagdgesetze und Jagdverordnungen

BJagdG (Bundesjagdgesetz) vom 29. September 1976 (letzte Änderung vom 19. Juni 2020): www.gesetze-im-internet.de/BJagdG

JagdzeitV 1977 (Verordnung über die Jagdzeiten [im Bund]) vom 2. April 1977 (letzte Änderung vom 7. März 2018): www.gesetze-im-internet.de/JagdzeitV_1977

JWMG (Jagd- und Wildtiermanagementgesetz) vom 2. April 2015 (letzte Änderung vom 21. Dezember 2021): www.landesrecht-bw.de/JWMG

DVO JWMG (Durchführungsverordnung zum Jagd- und Wildtiermanagementgesetz) vom 2. April 2015 (letzte Änderung vom 8. Februar 2022): www.landesrecht-bw.de/DVO_JWMG

KorVO (Kormoranverordnung BW) vom 20. Juli 2010: www.landesrecht-bw.de/KorVO

RotWGebBV BW (Rotwildgebiet-Verordnung) vom 28. März 1958: www.landesrecht-bw.de/RotWGebBV_BW

Infos zum Bundesland und zur Jagd in Baden-Württemberg

Baden-Württemberg ist ein Bundesland, das für Jäger sehr vielfältige Möglichkeiten zu bieten hat. Der sehr aktive Landesjagdverband Baden-Württemberg kümmert sich nicht nur um die Ausbildung der Jägerschaft, sondern bietet auch zahlreiche Aktivitäten und Veranstaltungen an, die für Jäger und Naturfreunde sehr interessant sind. Der Landesjagdverband ist in die Bezirke Stuttgart, Karlsruhe, Tübingen und Freiburg aufgeteilt. In den Kreisjägerschaften werden Kurse für Jungjäger abgehalten, die das Waidmannshandwerk erlernen möchten.

In Baden-Württemberg wurden im Jahr 1952 die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern in einem Bundesland zusammengefasst. Die regionalen Unterschiede sind bis heute erhalten geblieben, zumal in Baden-Württemberg Dialekte und regionale Besonderheiten auch heute noch gepflegt werden. Das Hochdeutsche ist zwar als Amtssprache anerkannt, aber in Baden-Württemberg sprechen die Menschen schwäbisch, badisch oder einen anderen Dialekt. Teilweise variieren die Mundarten von Dorf zu Dorf. Wissenschaftler haben z.B. herausgefunden, dass es für das Wort Kartoffel in Baden-Württemberg mindestens 11 verschiedene Bezeichnung im Dialekt gibt.

Jäger können in Baden-Württemberg viele verschiedene Wildarten jagen. Neben dem begehrten Rotwild gibt es unter anderem Rehwild, Damwild, Sikawild, Gamswild, Muffelwild, Steinwild und Schwarzwild. Elchwild steht zwar im Bundesjagdgesetz, ist aber in Baden-Württemberg allenfalls im Zoo zu finden. Theoretisch sind auch das Wisent, der Feldhase, der Schneehase, das Wildkaninchen, das Murmeltier, der Luchs, die Wildkatze, der Fuchs, der Dachs, der Fischotter, der Baummarder, der Steinmarder, der Iltis, der Hermelin, der Mauswiesel, der Seehund, Auerwild, Birkwild, Rackelwild, Haselwild, Rebhuhn, Fasan, Wachtel, das Alpenschneehuhn, das Wildtruthuhn, Wildtauben (Ringeltaube, Türkentaube), der Höckerschwan, Wildgänse (Blässgans, Graugans, Kanadagans, Ringelgans, Saatgans) und Wildenten (Stockente, Pfeifente, Krickente, Spießente, Bergente, Reiherente, Tafelente, Samtente, Trauerente), der Säger, der Haubentaucher, die Waldschnepfe, das Blässhuhn, Möwen (Lachmöwe, Sturmmöwe, Silbermöwe, Mantelmöwe, Heringsmöwe), die Großtrappe, der Graureiher, Falken, Greife und der Kolkrabe als Jagdziele geeignet.

In den Regeln zur Jagdzeiten werden zudem innerhalb der einzelnen Wildarten oftmals noch weitere Unterscheidungen innerhalb einer Tierart eingeführt. Beim Damwild, beim Rotwild und beim Sikawild gelten eigene Regeln für Kälber, Schmalspießer, Schmaltiere sowie Hirsche und Alttiere. Beim Rehwild gibt es Regeln für Kitze, Schmalrehe, Ricken und Böcke. Beim Schwarzwild gibt es die Gruppen: Frischlinge, Überläufer, Bachen und Keiler. Beim Wildtruthuhn gelten unterschiedliche Regeln bezüglich der Jagdzeiten für Wildtruthähne und Wildtruthennen. Einige Wildarten werden zur Bestandserhaltung allerdings ganzjährig geschont. Andere Wildarten stehen zwar im Gesetz, kommen aber in Baden-Württemberg nicht vor. Für den Jäger bleiben in Baden-Württemberg in jedem Fall genügend Möglichkeiten, um Haarwild, Federwild, Schalenwild, Hochwild und Niederwild innerhalb der angegeben Jagdzeiten zu bejagen.