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Anmerkungen
(1) Wenn Meerforellen Lachse, Rapfen, Störe und Nasen als Besatz in ein Gewässer eingebracht worden sind, dürfen sie auch gefangen werden. Abgesehen von dieser Ausnahme ist es nicht erlaubt, diesen Fischarten nachzustellen. Wenn es sich nicht um Satzfische handelt, gelten ansonsten ganzjährige Schonzeiten. Die Gewässer, in die Satzfische eingebracht werden, müssen beim Fischereikundlichen Dienst angezeigt werden (§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 BiFischO)
(2) In den kreisfreien Städten Wilhelmshaven und Emden sowie in den Landkreisen Stade, Cuxhaven, Wittmund, Wesermarsch, Ammerland, Friesland, Leer und Aurich gilt ein Mindestmaß von 28 Zentimetern. (§ 3 Abs. 2 BiFischO)
Fischereigesetz und Fischereiverordnung
Nds. FischG (Niedersächsisches Fischereigesetz) vom 1. Februar 1978 (letzte Änderung vom 13. Oktober 2011: www.nds-voris.de/Nds._FischG
BiFischO (Binnenfischereiordnung) vom 6. Juli 1989 (letzte Änderung vom 22. Dezember 2012): www.nds-voris.de/BiFischO