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    Home » Schonzeiten MV – Mecklenburg-Vorpommern 2025 (und Mindestmaße)

    Schonzeiten MV – Mecklenburg-Vorpommern 2025 (und Mindestmaße)

    Letzte Überprüfung: 1. Dezember 2025

    Inhaltsverzeichnis

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    • Schonzeiten MV – Mecklenburg-Vorpommern 2025 (und Mindestmaße)
      • Schonzeiten MV – Mecklenburg-Vorpommern (und Mindestmaße) – Binnenfischerei
        • Anmerkungen zu Schonzeiten MV – Mecklenburg-Vorpommern (und Mindestmaße) – Binnenfischerei
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      • Schonzeiten MV – Mecklenburg-Vorpommern (und Mindestmaße) – Küste
        • Anmerkungen zu Schonzeiten MV – Mecklenburg-Vorpommern (und Mindestmaße) – Küste
        • Fischereigesetz und Fischereiverordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Küste)

    Schonzeiten MV – Mecklenburg-Vorpommern (und Mindestmaße) – Binnenfischerei

    FischartSchonzeitMaß
    Aal01.12.-28.02.50 cm(1)
    Alandkeine25 cm
    Äschekeine30 cm
    Bachforelle01.10.-31.03.30 cm
    Bachneunauge01.01.-31.12.
    Bachschmerle 01.03.-31.05.
    Barbe01.01.-31.12.
    Barschkeine17 cm
    Binnenstint01.03.-30.04.
    Bitterling01.04.-30.06.
    Edelkrebskeine
    Elritze01.04.-30.06.
    Finte01.01.-31.12.
    Flussneunauge01.01.-31.12.
    Große Maräne01.10.-31.12.30 cm
    Hasel01.03.-31.05.
    Hechtkeine45 cm
    Karpfenkeine40 cm
    Lachs01.09.-31.03.60 cm
    Maifisch01.01.-31.12.
    Meeresneunauge01.01.-31.12.
    Meerforelle01.09.-31.03.45 cm
    Nase01.01.-31.12.
    Nordseeschnäpel01.01.-31.12.
    Ostgroppe01.01.-31.12.
    Quappe01.01.-15.02.30 cm
    Rapfenkeine35 cm
    Schlammpeitzger01.04.-31.07.
    Schleiekeine25 cm
    Steinbeißer01.04.-31.07.
    Stör01.01.-31.12.(2)
    Sumpfkrebskeine11 cm
    Wels01.05.-30.06.70 cm
    Zährte01.05.-31.07.
    Zanderkeine45 cm
    Ziege01.01.-31.12.
    Zope01.04.-31.05.
    Schonzeiten MV – Mecklenburg-Vorpommern (und Mindestmaße) – Binnenfischerei

    Anmerkungen zu Schonzeiten MV – Mecklenburg-Vorpommern (und Mindestmaße) – Binnenfischerei

    1. Die Schonzeit gilt für Aale, die mit der Handangel gefangen werden. Für den gewerblichen Aalfang ist eine Genehmigung der Oberen Fischereibehörde erforderlich. (§ 3a Abs. 1 und § 5 BiFVO M-V)
    2. Beim Stör unterscheidet die BiFVO M-V zwischen dem Acipenser oxyrhinchus (Atlantischer Stör) und dem Acipenser sturio (Europäischer Stör, in der BiFVO M-V schlicht „Stör“ genannt). Die Unterscheidung ist in der Praxis unerheblich, da die beiden Arten nur durch eine molekularbiologische Untersuchung zweifelsfrei unterscheidbar sind. Beide Stör-Arten werden zudem in Mecklenburg-Vorpommern ganzjährig geschont.

    Fischereigesetz und Fischereiverordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Binnenfischerei)

    LFischG M-V (Landesfischereigesetz) vom 13. April 2005 (letzte Änderung vom 24. Juni 2013: www.landesrecht-mv.de/LFischG_M-V

    BiFVO M-V (Binnenfischereiverordnung) vom 15. August 2005 (letzte Änderung vom 27. Januar 2011): www.landesrecht-mv.de/BiFVO_M-V

    Schonzeiten MV – Mecklenburg-Vorpommern (und Mindestmaße) – Küste

    FischartSchonzeitMaß
    Aal (außerhalb 3-Seemeilen-Zone)01.10.-31.03.50 cm(1)
    Aal (Handangel)01.12.-28.02.50 cm(2)
    Atlantischer Störkeine(3)
    Barschkeine20 cm
    Dorschkeine35 cm
    Finte01.01.-31.12.
    Flunderkeine25 cm
    Flussneunauge01.01.-31.12.
    Glattbuttkeine30 cm
    Hecht01.03.-30.04.50 cm
    Klieschekeine25 cm
    Lachs15.09.-14.12.60 cm(5)
    Maifisch01.01.-31.12.
    Meerforelle15.09.-14.12.45 cm(5)
    Meerneunauge01.01.-31.12.
    Ostseeschnäpel01.11.-30.11.40 cm
    Quappekeine30 cm
    Schollekeine25 cm
    Steinbutt01.06.-31.07.30 cm
    Stör01.01.-31.12.(3)
    Zährte01.01.-31.12.
    Zander23.04.-22.05.45 cm(4)
    Ziege01.01.-31.12.
    Schonzeiten MV – Mecklenburg-Vorpommern (und Mindestmaße) – Küste

    Anmerkungen zu Schonzeiten MV – Mecklenburg-Vorpommern (und Mindestmaße) – Küste

    1. Gilt für den Fang außerhalb der Drei-Seemeilen-Zone. (§ 5 Abs. 1a KüFVO M-V)
    2. Gilt nur für den Fang mit der Handangel in allen anderen Hoheitsgewässern innerhalb der Drei-Seemeilen-Zone. (§ 5 Abs. 1b KüFVO M-V)
    3. Beim Stör wird in der KüFVO M-V zwischen den beiden Arten Europäischer Stör (Acipenser sturio), der in der KüFVO M-V einfach als „Stör“ bezeichnet wird, und Atlantischer Stör (Acipenser oxyrhinchus). Diese Unterscheidung ist für Wissenschaftler interessant, aber nicht für Angler. Ohne eine molekularbiologische Untersuchung ist es praktisch nicht möglich, die beiden in Europa vorkommenden Stör-Arten bei der Bestimmung sicher zu bestimmen. Für Anglerinnen und in Mecklenburg-Vorpommern ist entscheidend: Für beide Stör-Arten gelten ganzjährige Schonzeiten. (§ 3 KüFVO M-V)
    4. In den Fischereibezirken Darßer Boddenkette, Peenestrom und Stettiner Haff gilt abweichend ein Mindestmaß von 40 cm.
    5. Zusätzlich vom 1. Juni bis 15. September außerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung im Abstand von genau vier Seemeilen von der Basislinie verzeichnet ist. (§ 5 Abs. 3+4 KüFVO M-V)

    Fischereigesetz und Fischereiverordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Küste)

    LFischG M-V (Landesfischereigesetz) vom 13. April 2005 (letzte Änderung vom 24. Juni 2013: www.landesrecht-mv.de/LFischG_M-V

    KüFVO M-V (Küstenfischereiverordnung) vom 28. November 2006 (letzte Änderung vom 21. Januar 2022): www.landesrecht-mv.de/KüFVO_M-V

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