Letzte Überprüfung: 1. April 2025

Anmerkungen zu Schonzeiten und Mindestmaßen in BW
- Ausschließlich im Rhein und seinem Gewässersystem gültig. (§ 1 Abs. 1 LFischVO)
- Gilt nur im Hochrhein. (§ 1 Abs. 1 LFischVO)
- Gilt in allen Fließgewässern, die sich oberhalb von 800 m über Normalnull befinden. (§ 1 Abs. 1 LFischVO)
- Gilt in allen Gewässern, die nicht von (7) und (8) erfasst werden. (§ 1 Abs. 1 LFischVO)
- Gilt nur in der Donau und dem zur Donau gehörenden Gewässersystem. (§ 1 Abs. 1 LFischVO)
- Gilt ausschließlich im Main. (§ 1 Abs. 1 LFischVO)
Fischereigesetz und Fischereiverordnung Baden-Württemberg
FischG (Fischereigesetz für Baden-Württemberg) vom 14. November 1979 (letzte Änderung vom 7. Februar 2023): www.landesrecht-bw.de/FischG
LFischVO (Landesfischereiverordnung) vom 3. April 1998 (letzte Änderung vom: 18. Januar 2022): www.landesrecht-bw.de/LFischVO