
Anmerkungen zu Schonzeiten und Mindestmaßen
(1) Die Schonzeit gilt für Aale, die mit der Handangel gefangen werden. Für den gewerblichen Aalfang ist eine Genehmigung der Oberen Fischereibehörde obligatorisch. (§ 3a Abs. 1 und § 5 BiFVO M-V)
(2) Beim Stör unterscheidet die BiFVO M-V zwischen dem Acipenser oxyrhinchus (Atlantischer Stör) und dem Acipenser sturio (Europäischer Stör, in der BiFVO M-V schlicht „Stör“ genannt). Die Unterscheidung ist in der Praxis unerheblich, da die beiden Arten nur durch eine molekularbiologische Untersuchung zweifelsfrei unterscheidbar sind. Beide Stör-Arten haben zudem in M-V ganzjährige Schonzeiten.
Fischereigesetz und Fischereiverordnung
LFischG M-V (Landesfischereigesetz) vom 13. April 2005 (letzte Änderung vom 24. Juni 2013: www.landesrecht-mv.de/LFischG_M-V
BiFVO M-V (Binnenfischereiverordnung) vom 15. August 2005 (letzte Änderung vom 27. Januar 2011): www.landesrecht-mv.de/BiFVO_M-V